Möglichkeit der Ablehnung des Jugendamtes oder seiner Mitarbeiter wegen Befangenheit in Kindschaftssachen
Besteht Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung der Amtspflichten des Jugendamtes und seiner Mitarbeiter, so kann eine Ablehnung des Jugendamtes und seiner Mitarbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht erfolgen.
Das OLG Celle lehnt eine entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen im Prozess ab, mithin sind die gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgründe eng auszulegen.
Nach dem OLG Celle unterscheidet sich die Tätigkeit des Jugendamtes maßgeblich von der Tätigkeit der Sachverständigen, indem das Jugendamt selbstständig und unabhängig zur Sachverhaltsaufklärung tätig wird, während Sachverständige als Hilfsorgane des Gerichts tätig werden.
Insbesondere schließt eine Stellungnahme des Jugendamtes die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aus.
Oberlandesgericht Celle^, Urteil OLG Celle 10 WF 48 11 vom 25.02.2011
Normen: FamFG §§ 6, 30; ZPO §§ 42 ff.; 406