Gericht darf von der persönlichen Anhörung einer unter Betreuung zu stellenden Person ausnahmsweise absehen
Vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
Die Anhörung in Betreuungssachen dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung.
Bei der Frage, ob die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung der Betreuung für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und welche Folgen diese für den Betroffenen hat.
Geht es um eine Betreuung, die weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn von der Vorführung und deren Durchsetzung negative Folgen erheblichen Ausmaßes für den Betroffenen zu erwarten wären, also insbesondere die sachverständig festgestellte Gefahr besteht, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen käme.
Bei der Frage, ob die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung der Betreuung für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und welche Folgen diese für den Betroffenen hat.
Geht es um eine Betreuung, die weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn von der Vorführung und deren Durchsetzung negative Folgen erheblichen Ausmaßes für den Betroffenen zu erwarten wären, also insbesondere die sachverständig festgestellte Gefahr besteht, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen käme.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 246 16 vom 12.10.2016
Normen: FamFG §§ 34 Abs. 2 und 3, 278