Kindergeld ist als Einkommen im Sinne der Prozesskostenhilfe anzusehen
Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist.
Zum Einkommen im Sinne der Verfahrenskostenhilfe gehören nämlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Eine Ausnahme gilt nur bezüglich des Existenzminimums minderjähriger Kinder. Soweit das Kindergeld zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird, wird es vom Gesetz dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet. Dieser Gedanke ist auch im Recht der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen. Die Zweckbindung für die Verwendung des Kindergelds hat nur familienrechtliche Wirkungen und bleibt auf diese beschränkt. Eine Zuwendung des Kindergelds an das Kind bedarf nämlich eines besonderen Zuwendungsakts seitens des das Kindergeld beziehenden Elternteils.
Die Eltern sind öffentlich-rechtlich grundsätzlich beide kindergeldberechtigt. Da das Kindergeld aber zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung nur einem Elternteil als Bezugsberechtigtem ausgezahlt wird, bedarf es eines Ausgleichs zwischen den Eltern, der auf zivilrechtlichem Weg vorwiegend durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes gewährleistet wird.
Die Eltern sind öffentlich-rechtlich grundsätzlich beide kindergeldberechtigt. Da das Kindergeld aber zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung nur einem Elternteil als Bezugsberechtigtem ausgezahlt wird, bedarf es eines Ausgleichs zwischen den Eltern, der auf zivilrechtlichem Weg vorwiegend durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes gewährleistet wird.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 207 15 vom 14.12.2016
Normen: ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 82 Abs. 1 Satz 3