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Eltern geben nicht automatisch die Bezugsberechtigung über eingerichtetes Sparkonto ab

Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der Gläubiger der Bank werden soll.

Dabei kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an und auf den erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden. Hat dieser erkennen lassen, dass er neben dem Kind auch weiter die Verfügungsgewalt über das Sparkonto haben will, so sind die Eltern wie auch die Kinder Bezugsberechtigte des Sparkontos.

In dem entschiedenen Fall haben die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch eröffnet. Aus diesem Umstand lässt sich nicht schließen, dass sie sich der Verfügungsgewalt über das Sparguthaben entledigen wollten.

Verfügen die Eltern im Nachhinein über das auf dem Sparbuch befindliche Guthaben, welches für das Kind angelegt war, so kann das benachteiligte Kind nicht ohne Weiteres Ersatzansprüche gegen die Eltern stellen. Ob solche Schadensersatzansprüche überhaupt erfolgreich sind, ist nach dem Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern zu beurteilen. Der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 425 18 vom 17.07.2019
[bns]
 

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