Zur Umsatzsteuer bei Schadensersatz wegen Baupfuschs

Nur wenn der Mangel bereits beseitigt ist, steht dem geschädigten Bauherrn auch ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu.


Der Entscheidung zugrunde lag ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen seinen Bauträger von knapp 10.000 Euro. Da ein Geschädigter nicht dazu verpflichtete ist, den erstrittenen Betrag auch tatsächlich für die Beseitigung der Mängel zu verwenden, sondern vielmehr frei über diesen verfügen kann, stritten die beteiligten Parteien über den Ersatz der Umsatzsteuer. Denn diese ist nur bei einer Beseitigung des Schadens zu entrichten, weshalb dem Bauherrn bei Nichtbeseitigung ein finanzieller Vorteil in entsprechender Höhe erwachsen würde. Vorliegend war der "Pfusch" noch nicht durch den Kläger beseitigt worden.

In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Bauherrn kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zusteht. Will er die Steuer vorab erstattet haben, so muss diese auch zur Beseitigung des Mangels verwendet werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 176 09 vom 22.07.2010
Normen: §§ 249 II, 637 III BGB
[bns]
 

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