Zwei Anfechtungsklagen gegen ein und denselben Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung müssen zwingend miteinander verbunden werden

Zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen müssen zwingend, gegebenenfalls auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzenübergreifend, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.


Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen. Wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge.

Nichtigkeits- und Anfechtungsklage haben denselben Streitgegenstand.

Ein einzelner Wohnungseigentümer muss seinen Anspruch grundsätzlich im Wege der Gestaltungsklage verfolgen und den Antrag auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung richten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 7 12 vom 26.10.2012
Normen: WEG § 47
[bns]
 

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