Mietkostenübernahme ist auch zu gewähren, wenn Dritte die Wohnung gemietet haben
Das Jobcenter muss auch dann für die Mietkosten eines Leistungsberechtigten aufkommen, wenn der Mietvertrag aus Bonitätsgründen von seinen Eltern unterzeichnet wurde.
Entgegen dieser Feststellung des Gerichts verweigerte der Sozialleistungsträger einem alleinstehenden Leistungsbezieher die Übernahme der Mietkosten. Denn der Mietvertrag war von ihm und seinen Eltern unterzeichnet worden. Vor diesem Hintergrund könnte man nur 1/3 der Mietkosten tragen, so das Jobcenter.
Demgegenüber wies das Gericht darauf hin, dass die Eltern nur deshalb den Vertrag unterzeichneten, weil der Vermieter eine zusätzliche Sicherheit begehrte. Auch war die alleinige Nutzung der Wohnung durch den Anspruchsteller im Vertrag festgehalten worden und tatsächlich gegeben. Vor diesem Hintergrund ist der Sozialleistungsträger zur vollen Übernahme der Miete verpflichtet.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil LSG ST L 5 AS 112 10 vom 30.04.2010
Normen: §§ 421, 535 ff. BGB