Keine Klageänderung bei zunächst verlangten Mietzahlungen und später verlangter Nutzungsentschädigung

Verlangt der Kläger im Wege der Stufenklage Zahlung von Mieten, liegt in dem späteren Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung für den gleichen Zeitraum auch dann keine Klageänderung, wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war.

Ein Kläger, der eine vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich aber hilfsweise auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) beruft, nimmt keine Klageänderung vor.

Die Bestimmung im Mietvertrag über eine Rechtsanwaltskanzlei, dass sich die Höhe der Miete nach dem erzielten Umsatz richtet, ist auch dann nicht wegen Gebührenunterschreitung nichtig, wenn der Mieter den Vermieter anwaltlich vertritt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 267 13 vom 13.11.2014
Normen: ZPO §§ 254, 263, 264 Nr. 2
[bns]
 

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