Schluss auf Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur bei rechtmäßiger Anordnung einer Eignungsuntersuchung zulässig
Weigert sich der Fahrer eines Kfz seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Hilfe eines fachärztlichen Gutachtens zu belegen, so kann grundsätzlich die zuständige Behörde auf die Nichteignung der Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Der Schluss auf die Nichteignung bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an einer Eignungsuntersuchung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung einer solchen Untersuchung durch die Behörde rechtmäßig ist.
Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens ist erforderlich, dass die Behörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung mitteilt und dem Betroffenen die geeigneten Stellen für die Untersuchung bekannt gibt. Zudem ist dem Betroffenen mitzuteilen, dass er die Unterlagen einsehen kann die an die Untersuchungsstelle zu übersenden sind.
Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens ist erforderlich, dass die Behörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung mitteilt und dem Betroffenen die geeigneten Stellen für die Untersuchung bekannt gibt. Zudem ist dem Betroffenen mitzuteilen, dass er die Unterlagen einsehen kann die an die Untersuchungsstelle zu übersenden sind.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil VG Osnabrueck 6 B 19 11 vom 07.03.2011
Normen: FeV § 11 VI 2, VIII